Wir arbeiten gerne mit Ihnen zusammen. Hier sind die Bedingungen dafür.

AGB

Für die Leistungsgruppe Beratung

Präambel:

Im nachfolgenden Text ist von dem Kunden, den Kunden die Rede. Gemeint sind immer auch die Kundinnen und die Kundin. „Neosec“ meint immer die Neosec GmbH.

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

1. Neosec erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage des zwischen ihr und dem Kunden zustande gekommenen Einzelvertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den bekannt gegebenen Preis- und Angebotslisten.

2. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von Neosec zustande. Maßgeblich sind die schriftlichen Vertragsunterlagen. Mündliche oder fernmündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Inhalt und Umfang der Leistungspflicht ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag und diesen AGB. Öffentliche Äußerungen von Beteiligten, Gehilfen oder von uns werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn in dem Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird. Dies gilt auch für Produktangaben Dritter über von Neosec verwendete Produkte.

§ 2 VERTRAGSINHALT UND VERGÜTUNG

1. Dienstleistungen: Soweit dies vereinbart ist, führt Neosec Beratungsleistungen hinsichtlich der IT-Sicherheit des Kunden durch. Soweit sich dies nicht aus den Anforderungen des Kunden unmittelbar ergibt, legen die Parteien vor Leistungsbeginn die bei der Bearbeitung zu beachtenden Ziele und Rahmenvorgaben verbindlich fest.

2. Soweit dies vereinbart ist, betreibt Neosec individuelle Nachforschungen zur IT-Sicherheit und stellt Beratungsergebnisse bereit. Dies geschieht auf der Grundlage eines zwischen Neosec und dem Kunden erstellten Pflichtenheftes, das auch einen Zeitplan enthält. 

3. Der Kunde ist verpflichtet, Neosec über jede Abweichung des tatsächlich vertraglich bezweckten Gebrauchs der Leistung gegenüber dem in der Branche des Kunden üblichen Gebrauchs zu informieren.

4. Sind Leistungsinhalte in dem Vertrag oder Pflichtenheft nicht hinreichend bestimmt, so wird Neosec mit dem Kunden nachträglich eine einvernehmliche Bestimmung treffen. Kommt eine einvernehmliche Bestimmung zwischen den Parteien nicht zustande oder äußert sich der Kunde nicht binnen 5 Werktagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch Neosec, so ist Neosec berechtigt, die Leistungsinhalte nach billigem Ermessen festzulegen. In diesem Fall hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, das innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung der Leistungsbestimmung durch Neosec auszuüben ist. Neosec ist nicht zu einer Festlegung der Leistungsinhalte berechtigt, wenn diese eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Vergütung bedingt. In diesem Fall ist Neosec zu der Einstellung der Tätigkeit bis Zugang einer schriftlichen Zustimmung des Kunden berechtigt. Wird die Zustimmung nach Aufforderung unter Darstellung der Änderung und der Vergütungserhöhung nicht in angemessener Zeit erteilt, so ist Neosec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Rücktritt hat der Kunde Neosec alle bis dahin entstandene Aufwendungen und Arbeitszeiten nach Maßgabe des Vertrages bzw. nach verkehrsüblichem Tarif zu erstatten.

5. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage eines Pauschaltarifes, der nach Festlegung der Leistungsinhalte vereinbart wird. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsinhalts berechtigen Neosec zu einer angemessenen Erhöhung der Pauschalvergütung.

6. Soweit nicht anders vereinbart, sind von dem Kunden auch die Zeiten der An- und Abreise, des Materialtransports sowie der Transportnebenkosten von Neosec nach marktüblichen Konditionen zu tragen.

7. Ist eine Vergütung der Leistung nicht vereinbart, so erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des marktüblichen Tarifs nach Bearbeitungszeit (Beratung, Support, Wartung, Installation) bzw. Nutzungsdauer (Gerätemiete). Bei der Abrechnung nach Bearbeitungszeit ist jede durch die Leistungserbringung angebrochene Viertelstunde zu vergüten. Neosec wird auf Verlangen eine unverbindliche Abschätzung der voraussichtlichen Bearbeitungszeit abgeben und den Kunden bei Erreichen der abgeschätzten Zeit hiervon in Kenntnis setzen. Soweit eine Abrechnung nach Nutzungsdauer erfolgt (Gerätemiete) und die Nutzungsdauer unter 2 Monaten liegt, erfolgt die Abrechnung nach Tagen, im übrigen nach Wochen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten marktübliche Tarife.

8. Gewünschte Veränderungen des Leistungsgegenstands hat der Kunde Neosec rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Soweit sich der Bearbeitungs- oder Materialaufwand hierdurch zum Nachteil von Neosec verändert, ist diese berechtigt, die Annahme der Leistungsänderung von einer angemessenen Erhöhung der Vergütung bzw. einer Anpassung des Zeitplans abhängig zu machen.

§ 3 ERBRINGUNG UND ABNAHME VON LEISTUNGEN

1. Die Projektdurchführung und sonstige Entwicklungsarbeiten erfolgen in mehreren Schritten, die in dem Pflichtenheft näher bestimmt werden sollen. Die Festlegung von Terminen ist nur dann verbindlich, wenn diese gesondert schriftlich zugesichert worden ist. Ist keine Frist oder Reaktionszeit vereinbart, so erfolgt die Erbringung der Leistung in dem gewöhnlichen Geschäftsablauf von Neosec.

2. Überschreitet Neosec die im Pflichtenheft niedergelegten Fristen oder ist die Leistung mangelhaft, so kann der Kunde Neosec unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung auffordern. Dieses Recht besteht dann nicht, wenn der Kunde selbst mit der Erbringung einer Vorleistung in Verzug ist, die für die termingerechte Bearbeitung erforderlich ist, oder sich in Verzug mit Teilzahlungen befindet.

3. Neosec ist berechtigt, die Abnahme auch von Teilleistungen entsprechend der Erstellungsschritte des Pflichtenheftes zu verlangen. Fordert Neosec den Kunden zur Abnahme oder Teilabnahme von Leistungen auf, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde sich hierauf binnen 10 Werktagen nach der Aufforderung und Erklärung der Betriebsbereitschaft nicht äußert und auf diese Folge in dem Aufforderungsschreiben hingewiesen worden ist. Eine etwaige Begutachtung der Leistungen von Neosec zum Zwecke der Erlangung einer Fertigstellungsbescheinigung hat der Kunde zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung des Zutritts und der Nutzung an den erbrachten Leistungen durch einen Gutachter. Die Ver-weigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist nicht zulässig.

4. Können Leistungen ohne vorherige umfassende Inspektion der Hardware nicht durchgeführt werden, weil der Erfolg der Leistungserbringung sonst nicht einschätzbar ist, so führt Neosec die Inspektion unverzüglich vor der Leistungserbringung durch. Die Inspektion gehört dann zum Leistungsinhalt des Auftrags an Neosec. Dem Kunden ist das Erfordernis der Inspektion unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, die Durchführung der Inspektion abzulehnen. Hiernach hat Neosec das Recht, unverzüglich von der Ausführung der Leistung zurückzutreten oder aber die Ausführung der Leistung auf Risiko des Kunden durchzuführen. Der Umfang der Inspektion ist auf das notwendige Maß zu beschränken und wird auf der Grundlage der im Vertrag oder im übrigen der geltenden Preislisten von Neosec vergütet.

5. Macht der Kunde Mangelhaftungsansprüche gegen Neosec geltend, so ist Neosec zur Einstellung von laufenden Wartungs- und Supportleistungen berechtigt, bis eine einvernehmliche Regelung über diese Ansprüche getroffen wurde oder eine hinsichtlich des konkreten Anspruchs hinreichende Beweissicherung (selbstständiges Beweisverfahren) erfolgt ist.

6. Folgen von Bedienungsfehlern und unsachgemäßer Benutzung der EDV-Anlage sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung werden nicht im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrages berechnet, sondern als gesonderter Reparaturauftrag. Maßstab für Bedienungsfehler und unsachgemäße Benutzung sind das Begleitmaterial und die Anleitungen des Herstellers bzw. Neosecs.

7. Technische Änderungen oder Erweiterungen sowie Veränderungen an bestehenden Programmabläufen führen zum Ausschluss der betroffenen Leistungsbereiche von dem Leistungsumfang des Wartungsvertrages. Der Kunde hat einen Anspruch auf Anpassung des Wartungsvertrages zu angemessenen Konditionen.

8. Pflege und Wartung von Software- und Netzwerklösungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

§ 4 ABRECHNUNG

1. Neosec stellt dem Kunden die im Vertrag vereinbarten Leistungen zu den in der Preisvereinbarung oder den Preislisten genannten Konditionen in Rechnung. Die Vergütung für wiederkehrend zu erbringende Leistungen kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss und hiernach wiederum jeweils nach Ablauf von 12 Monaten erhöht werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung wirksam. Der Kunde hat bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Ankündigung ein Sonderkündigungsrecht. Diese Kündigung ist schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden Monats wirksam. Die Leistungen von Neosec werden bis dahin auf der Basis der bisherigen Tarife abgerechnet.

2. Die Vergütung für Dienstleistungen erfolgt so weit nicht abweichend vereinbart nach Erbringung der Leistung entsprechend dem Vergütungsmaßstab. Neosec ist berechtigt, für erbrachte Leistungen wöchentliche oder monatliche Zwischenabrechnungen zu stellen. Grundlage hierfür ist die von den Ausführenden erstellten Leistungserfassungen, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist.

3. Die Vergütung für Werkleistungen erfolgt durch Abschlagszahlungen, die jeweils nach Abschluss eines Erstellungsschrittes fällig werden. Der volle Vergütungsanspruch ist mit Abnahme der Leistung oder vorbehaltloser Ingebrauchnahme fällig. Der Einbehalt einer Erstellungs- oder Gewährleistungssicherheit ist nicht gestattet.

4. Die Nutzungsentgelte für Gerätemiete sind im Voraus zu bezahlen. Neosec behält sich vor, Vorauszahlungen bis zu einem Monat für die Nutzung von Geräten oder Modulen zu verlangen. Eine Endabrechnung erfolgt nach vollständiger und vertragsgemäßer Rückgabe an Neosec.

5. Rechnungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang schriftlich widerspricht. Die Zahlung der Rechnung steht der Abnahme der Leistung oder Teilleistung gleich, wenn der Kunde hierauf in der Rechnung hingewiesen worden ist.

6. Der zur Leistungserbringung im Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung als objektiv erforderlich anzusehende und tatsächlich verbrauchte Materialaufwand wird gesondert vergütet. Von dem Kunden zu vertretene Wartezeiten werden entsprechend den geltenden Tarifen für Dienstleistungen vergütet. IT-Leitungs- und Kommunikationskosten zwischen Neosec und dem Kunden sind von dem Kunden zu tragen.

§ 5 ZAHLUNGEN

1. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlungen des Kunden werden in dieser Geschäftsbeziehung jeweils auf die ältere Schuld und die hierfür entstandenen Zinsen und Kosten verrechnet, auch wenn der Kunde eine andere Zahlungsbestimmung angibt.

2. Die Annahme von Schecks, Wechsel, Akkreditiven oder ähnlichem wird vorbehalten und gilt nur erfüllungshalber. Hiermit verbundene Zinsen, Kosten und Spesen trägt im vollen Umfang der Kunde.

3. Bei Zahlungsverzug ist Neosec – vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte – berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Mitteilung an den Kunden die Erfüllung dieses Vertrages bis zur Zahlungsaufnahme zurückzustellen oder das Vertragsverhältnis nach zweimaligem Zahlungsverzug fristlos zu kündigen.

4. Daneben werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz fällig. Beiden Parteien steht der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens offen. Für die weitere Erfüllung kann Vorauszahlung verlangt werden.

5. Die Aufrechnung und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten stehen dem Kunden nur gegenüber unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.

6. Neosec behält sich die Übertragung etwaiger Nutzungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungsvergütung vor.

§ 6 OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN

1. Der Kunde hat alle zur ordnungsgemäßen Bearbeitung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten termingerecht und in der von Neosec vorgegebenen Form frei zur Verfügung zu stellen. Ist ein Termin im Pflichtenheft nicht genannt, so ist Neosec berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist die Übergabe zu verlangen. Weichen Betriebsabläufe des Kunden von branchenüblichen Standards ab oder liegen sonstige besondere Geschäftsabläufe, Vorgehensweisen oder betriebliche Übungen vor, so hat der Kunde dieses Neosec unter konkreter Nennung der Besonderheiten und Bedürfnisse in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Leistungsausführung zu benennen. Erfolgt dies nicht, so leistet Neosec branchenüblich nach den vorliegenden Erkenntnissen.

2. Treten in der IT-Infrastruktur des Kunden oder in sonst wie für die Leistungserbringung und die Gewährleistung relevanten Bereichen aufgrund außerhalb der Leistungsbeziehung liegenden Umständen Veränderungen ein, so hat der Kunde dies Neosec unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Neosec ist berechtigt, die Bearbeitung auszusetzen, wenn eine weitere Absprache hinsichtlich der zu erarbeitenden Ziele erforderlich wird. Hiervon hat Neosec den Kunden in Kenntnis zu setzen und ihn unter Angabe des Problems zu einer Besprechung in angemessener Zeit aufzufordern.

4. Mängelrügen oder Fehlermeldungen sind ausschließlich durch den Kunden bzw. seinen gesetzlichen Vertreter oder einem vertraglich festgelegten Organ des Kunden in schriftlicher Form unter genauer Fehlerbeschreibung und ggf. vorliegender Dokumentation Neosec bekannt zu geben.

§ 7 LIZENZ

1. Soweit Gegenstand der Leistung die Erstellung einer individuellen Software- oder sonstigen IT-Lösung ist, überträgt Neosec dem Kunden die an diesen Leistungen bestehenden einfachen Nutzungsrechte für den vertraglich festgelegten Zeitraum. Die Ausübung des Nutzungsrechts ist auf die im Zeitpunkt der Leistungserbringung innerhalb der Vertragslaufzeit von dem Kunden genutzte Hardwarestruktur beschränkt. Der Kunde ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken Kopien der überlassenen Lizenzprodukte herzustellen und ist gleichsam verpflichtet, diese nach Vertragsbeendigung zu löschen. Eine Installation des Lizenzproduktes darf nur an einem vereinbarten Installationsort an festgelegten DV-Anlagen erfolgen. Neosec bleibt auch dann Inhaber aller Rechte an dem Lizenzprodukt, wenn der Kunde dieses verändert oder mit anderen Programmen verbindet. Überlassene Dokumentationen bleiben im Eigentum von Neosec und werden nur zur vertragsmäßigen Nutzung bereitgestellt. Sie sind nach Vertragsbeendigung unversehrt und unverzüglich zurückzugeben. Eine Lizenzierung des Kunden an Dritte ist nicht gestattet.

2. Die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen erfolgt in dem Umfang, Format und den Funktionalitäten und auf den Speichermedien bzw. unter den vereinbarten IP-Adressen bzw. Dateipfaden, wie sie bei Vertragsschluss festgelegt sind. Unwesentliche Anpassungen stellen keine Vertragsänderungen dar, soweit sie erforderlich werden, nicht die erkennbaren Interessen des Kunden beeinträchtigen und branchenüblich sind.

3. Die Unterlagen, Daten, Programmlösungen und Handbücher, die Neosec liefert oder zu denen Neosec den Zugang vermittelt, unterliegen den geltenden Urheberrechts- und anderen Schutzgesetzen.

4. Zurückentwickeln, Dekompilieren oder Entassemblieren von gelieferter Software- und anderen Programmierleistungen ist nicht gestattet.

5. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Pflichten, so ist Neosec berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

6. Soweit der Kunde Inhalte oder Daten übergibt, gewährt er Neosec wie folgt ein Lizenzrecht: Neosec ist berechtigt, das Material für die Herstellung bzw. Gestaltung seiner in dem Vertrag beschriebenen Leistung zu verwenden. Der Kunde räumt dem Lizenznehmer insoweit das nichtausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, sein Material ganz oder teilweise beliebig oft zu nutzen und die unter der Benutzung dieses Materials erstellten Leistungen zu dem vertraglich vorgesehen Zweck zu verwenden und vor dem Zugriff Dritter geschützt zu archivieren.

§ 8 HAFTUNG, HAFTUNGSBEGRENZUNGEN

1. Soweit dies nicht besonders vereinbart wurde oder wesentlicher Leistungsinhalt ist, übernimmt Neosec keine Gewähr für die fehlerfreie Implementation, Integration, Schnittstellenkonfiguration, die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie wirtschaftliche Verwertbarkeit der Leistung. Die Leistung wird ohne irgendeine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie erbracht, insbesondere nicht hinsichtlich des Bestehens von Urheber- oder sonstigen Rechten, der Handelstauglichkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck.

2. Führt ein Sachmangel oder eine Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haftet Neosec nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen haften weder Neosec noch andere Personen, die an der Entwicklung, Herstellung oder Bereitstellung der Leistung beteiligt sind, für Schäden, insbesondere nicht für Folgeschäden, die im Rahmen der Benutzung der Leistung oder der Unmöglichkeit oder Erschwerung der Benutzung der Leistung oder als Folge der Verletzung eine Leistungsverpflichtung entstanden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Neosec nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und begrenzt auf die Höhe der Vergütung für die haftungsmaßgebliche vertragliche Leistung.

3. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen Schaden. Für Sachschäden ist die Haftung daneben begrenzt auf EURO 250.000 je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchsten EURO 500.000 pro Vertrag. Für Vermögensschäden ist die Haftung daneben begrenzt auf 10 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch auf EURO 50.000 pro Vertrag. Ansprüche wegen entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei einer Haftung wegen des Verlustes von Daten haftet Neosec nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

4. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon vor Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich die Ersatzpflicht daneben auf das negative Interesse.

5. Der Kunde erkennt an, dass die Bedingungen dieses Paragrafen auch für Drittlieferungen gelten.

6. Sind werkvertragliche Teilleistungen abgenommen, so sind die Mangelhaftungsrechte insoweit hierauf nicht anwendbar. Bestehen Mangelhaftungsrechte, so hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, diese zu rügen. Neosec ist zunächst Gelegenheit zu einer umfassenden Prüfung zu geben. Dies umfasst auch die Durchführung erforderlicher Testläufe in dem Betrieb des Kunden.

7. Besteht ein Gewährleistungsrecht des Kunden, so ist Neosec zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Neosec durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten von Neosec, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Leistung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach auch in Ansehung des Erfordernisses der Mängelbeseitigung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so ist Neosec berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

8. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

9. Bei der Instandhaltung beträgt die Gewährleistungsfrist für eingesetzte Neuteile 24 Monate, im Übrigen 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung des Teils an den Kunden zu laufen.

§ 9 LEISTUNGSSTÖRUNGEN

1. Die Leistungsfristen verlängern sich angemessen, soweit Neosec durch Arbeitskampf, behördliche oder gerichtliche Maßnahmen oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung gehindert wird, die unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Neosec wird in diesem Fall alles Zumutbare unternehmen, um eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dennoch sicherzustellen und wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses informieren.

2. Werden Erstellungstermine von Neosec nicht eingehalten oder ist die Leistung fehlerhaft, so hat der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.

3. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind Neosec zumindest die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.

§ 10 DATENSCHUTZ UND -GEBRAUCH

1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen und zur Abwicklung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages Daten über seine Person, und sein Unternehmen gespeichert, bearbeitet und/ oder gelöscht und an Dritte übermittelt werden, soweit dies für die Abwicklung des Vertrags erforderlich ist und hierdurch nicht offenkundige Interessen des Vertragspartners verletzt werden.

2. Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung von automatisierten Virenschutzmaßnahmen und der Herauslösung virenbefallener Daten aus dem Datenverkehr einverstanden.

3. Die Kundenstammdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertrages folgenden Kalenderjahres gelöscht. Die Bestandsdaten können bis zum Ablauf von zwei Jahren gespeichert werden, soweit dies zur Bearbeitung von Beschwerden oder aus sonstigen Gründen der ordentlichen Vertragsabwicklung erforderlich ist. Im Übrigen darf die Löschung der Verbindungs- und Bestandsdaten unterbleiben, soweit die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.

4. Vor der Übergabe von Daten an Neosec stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Daten sicher.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist Mönchengladbach. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Regelung durch eine solche ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich soweit möglich entsprechen.